Alle Ausländerbehörden in Deutschland
Welche Ausländerbehörde ist zuständig?
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Häufig gesucht
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- Ausländerbehörde Rhein-Neckar-Kreis
- Ausländerbehörde Rhein-Sieg-Kreis
- Ausländerbehörde Städteregion Aachen
- Ausländerbehörde Stuttgart
- Ausländerbehörde von Stadt und Landkreis Kassel
- Ausländerbehörde Wuppertal
- Migrationsamt Bremen
- Zentrale Ausländerbehörde des Saarlandes
So bestimmt sich die Zuständigkeit
Für Aufenthaltstitel und andere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Welche Behörde das am Ort ist, regeln die Länder (Art. 84 Abs. 1 GG): meist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in manchen Ländern auch größere Städte im Kreis.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt das Landesrecht; in der Regel ist es die Behörde, in deren Bezirk Sie wohnen. Wer einer Wohnsitzregelung unterliegt, braucht vor dem Umzug deren Aufhebung (§ 12a Abs. 5 AufenthG): Die Anmeldung am neuen Ort allein begründet keine Zuständigkeit (§ 72 Abs. 3a Satz 4 AufenthG).
Gut zu wissen
Titel verlängern
Wer die Verlängerung vor Ablauf beantragt, behält den bisherigen Titel bis zur Entscheidung (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Ratgeber lesenFiktionsbescheinigung
Über die Wirkung des Antrags stellt die Behörde eine Bescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Ob Sie damit arbeiten dürfen, hängt vom Antrag ab.
Ratgeber lesenNiederlassungserlaubnis
In der Regel nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis, für Fachkräfte nach drei Jahren (§ 9, § 18c AufenthG).
Ratgeber lesenEinbürgerung
Anspruch nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§ 10 StAG). Zuständig ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, vielerorts nicht die Ausländerbehörde.
Ratgeber lesenUmzug
Binnen zwei Wochen anmelden (§ 17 BMG). Welche Behörde danach zuständig ist, regelt das Landesrecht.
Ratgeber lesenVerpflichtungserklärung
Wer jemanden einlädt, haftet fünf Jahre für öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (§ 68 AufenthG).
Ratgeber lesenBehörde entscheidet nicht
Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist in der Regel eine Untätigkeitsklage möglich (§ 75 VwGO).
Ratgeber lesenAblehnung
Ein Monat für Widerspruch oder Klage; beides schiebt die Ablehnung nicht auf (§§ 70, 74 VwGO, § 84 AufenthG). Dafür gibt es den Eilantrag.
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